Hotelbewertung

Ein Gast hatte in einem Fünf-Sterne-Hotel, in dem er viele Jahre lang eingekehrt war, ein Zimmer reserviert. Bei der Bestätigung der Zimmerreservierung hatte der Gast einen Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotels erhalten, wonach im Falle einer Stornierung der Ausfall in Höhe von 80 Prozent der Rechnungssumme an den Gast weiter berechnet wird. Etwa eine Woche vor dem geplanten Aufenthalt wandte sich der Gast an das Hotel und bat darum, den geplanten Aufenthalt um einen Tag zu verschieben.

Hierauf wurde dem Gast unter Verweis auf die vorgenannte Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt, er müsse dann 80 Prozent des vorgesehenen Preises zahlen. Eine Verrechnung mit dem neu gebuchten Tag sei nicht möglich. Der Gast wandte sich nunmehr an den Betreiber des Hotels, verwies auf seine zahlreichen Aufenthalte in der Vergangenheit und die aus seiner Sicht sehr arrogante Reaktion bei der Beantwortung des von ihm geäußerten Wunsches auf Verschiebung. Er nahm den Vorfall zum Anlass, auch auszuführen, dass er in einem Fünf-Sterne-Haus eine Reaktion auf seinen Hinweis, er habe geheiratet, bei einem sich anschließenden Aufenthalt erwartet hätte.

Zudem zählte er weitere Beispiele für die aus seiner Sicht unzureichende Performance des Hotels auf. Das Hotel reagierte damit, es sei üblich, dass für eine feste Buchung, die storniert werde, eine Ausfallrechnung erstellt werde, man nehme alle Kunden sehr ernst. Auch wenn er schon viele Male das Hotel besucht habe, sei er doch nur „ein Gast von vielen“. Aus der Aufzählung seiner Reklamationen ergebe sich zudem, dass das Hotel nicht das richtige Haus für den Gast sei. Man verzichte vor diesem Hintergrund auf einen Ausgleich für das abgesagte Zimmer, werde aber in Zukunft kein Zimmer mehr für diesen Gast reservieren, damit dieser sich nicht erneut ärgern müsse.

Hierauf setzte der Gast eine Hotelbewertung in ein Internetportal, die er unter die Überschrift „Unterirdisches Management-Verhalten“ setzte.

In einem anderen Internetportal verwandte er die Überschrift „Gutes Hotel – bedenkliches Management“. Er setzte sich dann jeweils dezidiert mit dem Hotel auseinander und bewertete das Verhalten des Inhabers als „unterirdisches Management-Verhalten“. Den Inhaber selbst bezeichnete er als „offensichtlich nicht kritikfähigen, selbstherrlichen Hotelier, der seinen Realitätssinn irgendwann in den 90ern verloren haben muss“.

Der Hotelier nahm dies zum Anlass, den Gast mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu überziehen. Darüber hinaus verklagte er den Gast auf Erstattung der Anwaltsgebühren, die er auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000 Euro berechnen ließ. Er vertrat die Auffassung, das Verhalten des Gastes sei beleidigend. Darüber hinaus war er der Auffassung, es läge eine sittenwidrige Schädigung durch den Gast vor. Der Gast seinerseits berief sich auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Er habe sich darüber hinaus in seiner Meinungsäußerung vorrangig mit der Sache auseinandergesetzt.

Das Gericht hat die Klage des Hoteliers abgewiesen (Amtsgericht Freudenstadt, 4 C 299/12).

Die Hotelbewertung in den Internetportalen müsse im Zusammenhang gesehen werden mit der vorab gewechselten Korrespondenz. Der Hotelier habe durch seine eigene, möglicherweise spöttisch gemeinte, aber letztendlich „ätzende“ Vorgehensweise „das Maß der Auseinandersetzungen und auch das Maß des hierauf als Erwiderung Zulässigen hoch gesetzt“. Des Weiteren sei von Bedeutung, dass sich die vom Gast geäußerte Kritik auf die zutage getretenen unterschiedlichen Auffassungen zu der Servicequalität einerseits und andererseits auf den Anspruch und die Preisgestaltung des Hoteliers bezogen habe.